Umgang mit LRS am RGW

Vorgehen am RGW in der Sekundarstufe I

  1. Allgemeine Diagnose zu Beginn der Jahrgangsstufe ggf. unter Verwendung der Cornelsen Software
  2. Auswertung der Diagnose
  3. Ansprache der Eltern rechtschreiblich auffälliger Kinder (Elterngespräche mit dem Hinweis einer ärztlichen Diagnostik)
  4. Beibringen einer ärztlichen (externen) Diagnostik durch die Eltern 
  5. Halbjahreszeugniskonferenzen:
    • Besprechung in den Klassenkonferenzen sowie etwaige Beschlussfassung gemäß LRS-Erlass zwecks Nachteilsausgleich und Zuweisung in die Fördermaßnahme
  6. Umsetzung des Nachteilsausgleich bis zum Ende der Erprobungsstufe
  7. Fördermaßnahmen im zweiten Schulhalbjahr (nur für die LRS-Kinder): klassenübergreifendes Lernatelier „Rechtschreibung“
  8. Arbeit an den Fehlerschwerpunkten mit individuellen Materialien im Rahmen des Deutschunterrichts
  9. Zu Beginn der Jahrgangsstufe sieben ist ein neues Gutachten seitens der Eltern beizubringen (erneuter Beschluss in der Halbjahreszeugniskonferenz)
  10. In der 7.1 gilt weiterhin, bis zum Erbringen eines neuen ärztlichen Gutachtens, zunächst weiterhin der LRS-Erlass 

Förderung am RGW

  • In der Erprobungsstufe: im klassenübergreifenden Lernatelier „Rechtschreibung“
  • In der Jahrgangsstufe sechs: in der „Deutsch 2-Stunde“ auf Grundlage der Cornelsen Diagnostik in der Jahrgangsstufe sechs
  • Die „Deutsch 2-Stunde“ muss nicht vom unterrichtenden KuK durchgeführt werden

Leistungsbeurteilung

  • Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.
  • In den Fremdsprachen müssen die Fachkolleginnen und -Kollegen hinsichtlich der Mitberücksichtigung der Rechtschreibleistung in schriftlichen Arbeiten individuell entscheiden.
  • In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden.

LRS in der Oberstufe

  • in der Oberstufe gibt es keine Förderung mehr
  • ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden, 
    • aber der Nachteilsausgleich beschränkt sich auf eine Zeitzugabe,
      • die als zusätzliche Lesezeit und / oder Korrekturzeit genutzt werden soll, aber keine Arbeitszeitverlängerung ist. Das heißt in dieser Zeit dürfen nur sprachliche Fehler bearbeitet werden, es darf nicht mehr an den gestellten Aufgaben weitergearbeitet werden.
  • ein gewährter Nachteilsausgleich muss im halbjährlichen Abstand überprüft werden
    • ein Nachteilsausgleich soll nach Möglichkeit bis zum Abi sukzessiv abgebaut werden oder aber ggf. Absenkung der Zusatzzeit im Verlauf der Oberstufe
  • im Vorabitur und Abitur: Entscheidung über den gewährten NTA durch die Bezirksregierung 

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