Vorgehen am RGW in der Sekundarstufe I
- Allgemeine Diagnose zu Beginn der Jahrgangsstufe ggf. unter Verwendung der Cornelsen Software
- Auswertung der Diagnose
- Ansprache der Eltern rechtschreiblich auffälliger Kinder (Elterngespräche mit dem Hinweis einer ärztlichen Diagnostik)
- Beibringen einer ärztlichen (externen) Diagnostik durch die Eltern
- Halbjahreszeugniskonferenzen:
- Besprechung in den Klassenkonferenzen sowie etwaige Beschlussfassung gemäß LRS-Erlass zwecks Nachteilsausgleich und Zuweisung in die Fördermaßnahme
- Umsetzung des Nachteilsausgleich bis zum Ende der Erprobungsstufe
- Fördermaßnahmen im zweiten Schulhalbjahr (nur für die LRS-Kinder): klassenübergreifendes Lernatelier „Rechtschreibung“
- Arbeit an den Fehlerschwerpunkten mit individuellen Materialien im Rahmen des Deutschunterrichts
- Zu Beginn der Jahrgangsstufe sieben ist ein neues Gutachten seitens der Eltern beizubringen (erneuter Beschluss in der Halbjahreszeugniskonferenz)
- In der 7.1 gilt weiterhin, bis zum Erbringen eines neuen ärztlichen Gutachtens, zunächst weiterhin der LRS-Erlass
Förderung am RGW
- In der Erprobungsstufe: im klassenübergreifenden Lernatelier „Rechtschreibung“
- In der Jahrgangsstufe sechs: in der „Deutsch 2-Stunde“ auf Grundlage der Cornelsen Diagnostik in der Jahrgangsstufe sechs
- Die „Deutsch 2-Stunde“ muss nicht vom unterrichtenden KuK durchgeführt werden
Leistungsbeurteilung
- Die Rechtschreibleistungen werden nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen.
- In den Fremdsprachen müssen die Fachkolleginnen und -Kollegen hinsichtlich der Mitberücksichtigung der Rechtschreibleistung in schriftlichen Arbeiten individuell entscheiden.
- In den Fremdsprachen können Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbracht werden.
LRS in der Oberstufe
- in der Oberstufe gibt es keine Förderung mehr
- ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden,
- aber der Nachteilsausgleich beschränkt sich auf eine Zeitzugabe,
- die als zusätzliche Lesezeit und / oder Korrekturzeit genutzt werden soll, aber keine Arbeitszeitverlängerung ist. Das heißt in dieser Zeit dürfen nur sprachliche Fehler bearbeitet werden, es darf nicht mehr an den gestellten Aufgaben weitergearbeitet werden.
- aber der Nachteilsausgleich beschränkt sich auf eine Zeitzugabe,
- ein gewährter Nachteilsausgleich muss im halbjährlichen Abstand überprüft werden
- ein Nachteilsausgleich soll nach Möglichkeit bis zum Abi sukzessiv abgebaut werden oder aber ggf. Absenkung der Zusatzzeit im Verlauf der Oberstufe
- im Vorabitur und Abitur: Entscheidung über den gewährten NTA durch die Bezirksregierung