Der Mensch: ein vernunftbegabtes Wesen, das immer dann
die Ruhe verliert, wenn vom ihm verlangt wird,
dass es nach Vernunftgesetzen handeln soll.
(Oscar Wilde)
Liebe Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
Die Landesregierung hat gestern erste weitergehende Maßnahmen beschlossen, um die derzeit ausufernde Coronasituation einzudämmen. Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus pädagogischen Gründen in Präsenz stattfinden lassen zu können, tritt aktuell jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens, auch mit neuen Mutationen, der Infektionsschutz ganz besonders in den Vordergrund.
Corona-Regelung – Maskenpflicht
Mit dem heutigen Tag (02.12.2021) gilt die Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz. Das bedeutet, dass im gesamten Schulgebäude das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) gilt. Zugelassen sind nur medizinische Masken („OP-Masken“ oder FFP2-Masken). Stoffmasken oder Visiere reichen nicht aus.
Die Maskenpflicht gilt auch für die Betreuungsangebote.
Auf dem Schulhof – beispielsweise während der Pausen – gilt keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.
Schülerinnen und Schüler, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, müssen dies. durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen und vorlegen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).
Auch für Eltern gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Es gilt ebenfalls die Maskenpflicht. Sofern Sie in die Schule kommen, melden Sie sich bitte im Sekretariat an. Wir notieren dort die Anwesenheit und kontrollieren den Infektionsschutznachweis.
Testungen – Nachweis der Testung und Immunisierung
Die Testungen in der Schule (montags, mittwochs und freitags) werden fortgeführt.
Nach § 4 Abs. 7, § 2 Abs. 8 der Coronaschutzverordnung gelten Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies durch eine Bescheinigung nach. Diese Bescheinigung bekommen unsere Schülerinnen und Schüler bei Bedarf von uns. Jüngere Schülerinnen und Schüler benötigen keinen gesonderten Testnachweis. Ebenfalls gilt für Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren (!!) dass sie gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO derzeit (!!) für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.
Anmerkungen:
Die weit überwiegende Zahl von Schülerinnen und Schülern haben in den vergangenen Wochen die Masken im Unterricht freiwillig getragen. Dafür bin ich den Schülerinnen und Schülern und Kolleginnen und Kollegen außerordentlich dankbar. Wir müssen gemeinsam möglichst alles unternehmen, um die augenblickliche Entwicklung des Infektionsgeschehens zu stoppen.
In der Presse wurde an der einen oder anderen Stelle bereits über vorgezogenen Weihnachtsferien berichtet bzw. spekuliert. Die Landesregierung geht im Augenblick davon aus, dass dies nicht der Fall sein wird.
Projekt „Am RGW läuft´s“
Insgesamt haben wir in den ersten beiden Monaten des Projekts über 140.000 km zurückgelegt. Bitte folgen Sie uns …
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Viele Grüße und noch ein schönes (verlängertes) Wochenende
Dirk Gellesch